Name,
Sitz:
Darmstadt-Eberstadt, „Die Schattenwölfe“, im Folgendem als "Sippe" bezeichnet
§ 1
Ziele und Zwecke der Sippe
1. Zur gemeinnützigen Erhaltung von europäisch / heidnischem Kulturgut
2. Das Abhalten von Treffen zu rituellen Feiern an geeigneten Plätzen in
der
Natur.
§ 2 Die
unter Punkt 1 genannten Ziele werden wie folgt unterstützt:
1. Sammeln und zur Schaustellung von Lebens-/Verhaltens-/ Arbeitsweisen
des frühen Mittelalters im heidnischen Kulturkreis
2. Aneignung und Weitergabe von heidnischen Wissens- und Religionsgut,
Kampfkunst und Bereiche des Handwerks.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Grundsätzlich kann jeder in der Sippe Mitglied werden
2. Vorraussetzungen für die Mitgliedschaft
a) Anerkennung der Satzung
b) Absolvierte Probezeit (1 Jahr) und anschließende Mehrheit im Thing
§ 4
Austritt
1. Jedes Mitglied ist berechtigt zu jeder Zeit auszutreten
2. Wer ein Amt in der Sippe inne hat muss einen Nachfolger bestimmen,
welcher mit absoluter Mehrheit des Geschlossenen Things bestätigt werden
muss.
Trifft dies nicht ein, so finden Neuwahlen statt.
3.
Austritt wird vor dem Thing ausgesprochen
§ 5
Rücktritt
1. Die Rücktrittsfrist beträgt einen Monat
2.
Wer von einem Amt zurück tritt, bestimmt einen Nachfolger.
(Siehe § 4 Abs. 2)
§ 6
Ausschluss von Mitgliedern
1. Nach drei deutlichen Verwarnungen seitens des Inneren Things –
Rechtfertigung der betreffenden Person vor geschlossenem Thing. Nach
absoluter Mehrheit für Ausschluss aus der Sippe
Bei Fernbleiben des nächstmöglichen Things ohne triftigen Grund ist der
Ausschluss als angenommen anzusehen.
§ 7
Mitgliedbeitrag
1. Ein Mitgliedsbeitrag wird quartalsmäßig erhoben
2. Die Höhe des Beitrages wird Jahreshauptthing festgesetzt, gilt
für das folgende Geschäftsjahr und ist bei außerordentlichem Bedarf
änderbar.
3. Nach Absprache und triftigen Gründen ist eine Aussetzung bzw.
Ermäßigung möglich – absolute Mehrheit beim inneren Thing
§ 8
Ämter der Sippe
1. Jarl
2. Heerführer
3. Waffenmeister
4. Schatzmeister
5. Schriftführer
6. Rüstwart
7. Das innere Thing kann weitere Ämter vergeben oder streichen
§ 9 Organe der Sippe
1. Inneres Thing: Jarl, Herrführer,
Waffenmeister
2. Geschlossenes Thing
(Sippenmitglieder)
a)
Sippenanwärter dürfen im Thing anwesend sein, besitzen aber kein
Stimmrecht
§ 10
Vertretung
1. In Abwesendheit eines Mitgliedes des inneren Things hat sein
Vertreter dessen Vollmacht
2. Die Mitglieder des inneren Thing bestimmen ihre gewünschten Vertreter
§ 11 Das
Jahreshauptthing
1.
Das Jahreshauptthing hat einmal jährlich, vorzugsweise zum Ende des
Geschäftsjahres (31. Oktober) stattzufinden.
2.
Es soll mindestens vier Wochen vorher im Forum unter Angabe der
Tagesordnungspunkte angekündigt werden. Eine termingerechte Ankündigung im Forum gilt
als ausreichend.
3.
Weitere Tagesordnungspunkte sind:
a)
der Geschäftsbericht,
b)
der Kassenbericht,
c)
die Entlastung des Vorstandes durch die Sippenmitglieder,
d)
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
e)
die Projekte und Zielsetzungen für das neue Geschäftsjahr.
§ 12
Thingordnung
1. An die schriftliche Thinggliederung wird sich gehalten.
2. (Sprachrecht im Thing hat nur derjenige der den Stock innehat)*.
Regulierend eingreifen darf und muss nur das innere Thing.
3. Die Mitglieder des Things sind einander gleichgestellt.
4. Die Mitglieder des inneren Things, können Mitglieder der Sippe
von dem Thing ausschließen oder gegebenenfalls ein Thing beenden.
§ 13
Beschlussfähigkeit
1. Grundsätzlich können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn mehr
als 50 % der Sippenitglieder anwesend sind
a) Mitglieder können bei begründeter Abwesendheit ihre
Stimmen an
Mitglieder des Inneren Things übermitteln.**
2. Stimmberechtigt ist nur der im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte
ist.
§ 14
Beschlussfassung
1. Offene Abstimmung per Handzeichen ist üblich. Auf Antrag von
mindestens 3 Anwesenden muß geheim und schriftlich abgestimmt werden.*
2. Im Allgemeinen entscheidet die einfache Mehrheit. Jedes Vollwertige
Mitglied hat nur eine Stimme.
3. Stimmberechtigt ist nur, wer das sechzehnte (16.) Lebensjahr
vollendet hat.
4. Satzungsänderungen sowie Amtswahlen bedürfen einer
Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder*.
5. Die Auflösung des Clans ist nur mit einer Mehrheit von vier
Fünfteln der erschienenen Mitglieder möglich.
§ 15
Allgemeine Regeln
1. Es gilt als grundsätzlich verboten unter Einfluss von Alkohol
eine Waffe jeglicher Gattung zu führen.
2. Grundsätzlich werden antisemitische, faschistische,
menschenverachtende und demokratiefeindliche Äußerungen und Handlungen nicht
geduldet und können zum Ausschluss führen.
§ 16
Protokoll
1. Bei jedem Thing wird Protokoll geführt.
2. Jedem vollwertigen Mitglied steht es zur Einsicht.
3. Das Protokoll muss vom Schriftführer unterzeichnet werden.
Überarbeitete Satzung vom 30.10. 2004
* = zu änderngeändert; ** = geändert